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Ist das Wegfallen zweier wichtiger Programmpunkte bei einer Pauschalreise ein Grund für eine Stornierung? Ja! Der Bundesgerichtshof schlug sich in seinem neuesten Urteil auf die Seite der Reisenden. Der Veranstalter muss die Stornierungskosten rückerstatten.

Eine China-Rundreise ohne die Verbotene Stadt und den Platz des himmlischen Friedens in Peking? Nein danke. Das dachte sich auch ein Paar, das für den Sommer 2015 eine China-Rundreise gebuchte hatte. Eine Woche vor Reisenatritt wurde es vom Reiseveranstalter informiert, dass diese beiden Sehenswürdigketen vom Programm gestrichen werden müssten. Grund: Militärparaden, die an diesem Tag dort abgehalten werden. Das Paar hatte dann aber kein Interesse mehr an der gesamten Reise und stornierte. Der Veranstalter verlangte daraufhin 3298 Euro Stornogebühren.

Stornierung wegen erheblichem Mangel

Zu Unrecht, wir der BGH nun in dritter Instanz entschied. Wie auch schon die Richter in den Vorinstanzen sahen sie dies als „erheblichen Mangel“ an, der einen kostenfreien Rücktritt von der Tour sehr wohl rechtfertige. Eine diesbezüglche Änderungsklausel im Reisevertrag zwischen Veranstalter und Kunden sei ebenso ungültig und wurde gerügt. Mit dieser Änderungsklausel wollte sich der Veranstalter gegen solche Klagen eigentlich absichern.

„Wesentliche Reiseleistung“

„Der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens als die mit bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas stellte bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dar“, so die BGH-Richter in der Begründung ihrer Entscheidung. Dass diese beiden Sehenswürdigkeiten wegfielen, sei eine massive Änderung der Reiseleistung und müsse vom Kunden so nicht hingenommen werden.

Der Anwalt der Düsseldorfer Veranstalters hatte vergeblich argumentiert, dass diese zwei Programmpunkte lediglich rund 3 Stunden in Anspruch genommen hätten. Bei einer Gesamtlänge der Rundreise von zwei Wochen fallen diese seiner Ansicht nach daher nicht ins Gewicht.